Abandon
Aus WISSEN-digital.de
(französisch)
Verzicht auf Leistungen durch Herausgabe oder Abtretung von Gegenständen (Sachen, Rechten) durch den Schuldner (Sachen, Rechten), um von seiner Schuld (z.B. Zahlungsverpflichtungen) befreit zu werden.
Im Seefrachtrecht bedeutet Abandon das Recht des Befrachters (Empfänger), dem Verfrachter an Zahlung statt das beschädigte Frachtgut, dem Reeder zu überlassen
Im Gesellschaftsrecht die Preisgabe des Gesellschaftsanteils zur Befreiung von der Nachschusspflicht, § 27 Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Bei der Seeversicherung die Abtretung eines verschollenen, versicherten Gutes (z.B. Schiff oder auf ihm befindliche Waren) an den Versicherer gegen Zahlung der Versicherungssumme.
Kalenderblatt - 17. Mai
1885 | Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen. |
1892 | Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo. |
1943 | Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen. |
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