Aberkennung von Rechten
Aus WISSEN-digital.de
Rechte (passives Wahlrecht, Bekleidung öffentlicher Ämter), die bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, gemäß § 45 Absatz 1 Strafgesetzbuch, für die Dauer von 5 Jahren aberkannt werden. Des Weiteren kann das Gericht dem Verurteilten diese Rechte für zwei bis fünf Jahren aberkennen, § 45 Absatz 2 Strafgesetzbuch. Gemäß Absatz 3 und 4 verliert der Verurteilte mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, auch die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er dadurch innehat.
Das Gericht kann, gemäß Absatz 5, für die Dauer von zwei bis fünf Jahren, das Recht des Verurteilten aberkennen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stimmen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Kalenderblatt - 17. Mai
1885 | Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen. |
1892 | Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo. |
1943 | Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen. |
Magazin
- Barrierefreiheit im Eigenheim: Treppenlifte als Wegbereiter für Gesundheit und Autonomie
- Finanzielle Selbsthilfe: Kleinkredite effektiv nutzen
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit