Ablehnung

    Aus WISSEN-digital.de

    das Recht jeder Partei im Rechtsstreit, Beteiligte am Prozess abzulehnen, z.B. Richter; Sachverständige (§ 406 Zivilprozessordnung, § 74 Strafprozessordnung), Schiedsrichter (§ 1037 Zivilprozessordnung), Rechtspfleger (§ 10 Rechtspflegergesetz), Urkundsbeamte (§ 49 Zivilprozessordnung), Dolmetscher (§ 191 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn Verdacht auf Befangenheit besteht, das heißt wenn an ihrer Objektivität zu zweifeln ist oder ein gesetzlicher Grund zur Ausschließung gegeben ist (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung, § 19 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 54 Verwaltungsgerichtsordnung, § 51 Finanzgerichtsordnung, § 60 Sozialgerichtsgesetz).

    Gemäß §§ 44-46 Zivilprozessordnung, §§ 26, 27 Strafprozessordnung ist Voraussetzung für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch zur Einleitung eines Verfahrens. Wird durch Beschluss dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, so ist der Richter in dem Verfahren vom Richteramt ausgeschlossen.

    Kalenderblatt - 17. Mai

    1885 Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen.
    1892 Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo.
    1943 Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen.