Aktie

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    (lateinisch-niederländisch) auch: Wertpapier;


    Wertpapier über den Eigentumsanteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft, das entweder auf den Inhaber (Inhaberaktie) oder auf einen im Aktionärsbuch namentlich eingetragenen Aktionär (Namensaktie) ausgestellt ist. Bei vinkulierten Namensaktien ist eine Übertragung nur mit Zustimmung des Vorstands möglich.

    Aktien können als Nennbetrags- oder Stückaktien begründet werden. Während Nennbetragsaktien auf einen festen Nennbetrag lauten, sind Stückaktien am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt.

    Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens (Stammaktie oder Vorzugsaktie).

    Grundsätzlich gewährt jede Aktie dem Aktionär ein Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften des Aktiengesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden, dafür erhält der Aktionär dann eine höhere Dividende. Der Aktionär hat das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Diese beschließt über ausdrücklich bestimmte Fälle, die im Gesetz und in der Satzung verankert sind. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Aktien gewähren ferner ein Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Aktien oder von Wandelschuldverschreibungen und einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös bei der Liquidation des Unternehmens.

    Kalenderblatt - 19. Mai

    1536 König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten.
    1899 Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten.
    1949 Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf.