Bannforst und Banngewässer

    Aus WISSEN-digital.de

    vom König kraft seines Wildbannrechtes abgegrenztes Gebiet, dessen Nutzung er sich zu Jagd (auch: Bannwald) oder Fischfang vorbehielt oder als Privileg vergab; seit Heinrich IV. wurde (wenn es sich nicht um königlichen Grundbesitz handelte) dem betroffenen privaten Grundbesitzer ein Mitnutzungsrecht zugestanden.