Einrede
Aus WISSEN-digital.de
im Zivilprozess Behauptung von Tatsachen, die einer Klage entgegengesetzt werden kann und geeignet ist, den klägerischen Anspruch als nicht zu Recht bestehend zu erweisen. Die Einrede ist aufschiebend, wenn sie dem Klageanspruch nur vorübergehend entgegensteht, sie ist zerstörend, wenn sie die Geltendmachung des Anspruches dauernd ausschließt (z.B. Verjährung).
Kalenderblatt - 1. Juni
1642 | In den berühmten 19 Propositionen macht das britische Parlament König Karl I. seine Mitspracherechte deutlich, nachdem er es mehrfach nach Gutdünken nach Hause geschickt hat. |
1952 | Westberlin wird von seinem Hinterland abgeschnitten. Es wird ohne Vorwarnung geschossen. |
1959 | Heinrich Lübke wird Bundespräsident und somit Amtsnachfolger von Theodor Heuss. |
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