Falschaussage
Aus WISSEN-digital.de
die uneidliche vorsätzlich falsche Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Zeugenvernehmung zuständigen Stelle; nach § 153 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren, strafbar ist ebenso die Anstiftung und versuchte Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, straflos hingegen ist die fahrlässige uneidliche Falschaussage.
Falscheid ist die vor Gericht fahrlässige eidliche Bekräftigung einer falschen Erklärung; wird nach § 163 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Meineid ist die vor Gericht vorsätzliche eidliche Bekräftigung einer unrichtigen Erklärung; wird gemäß § 154 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Kalenderblatt - 17. Mai
1885 | Kaiser Wilhelm I. verleiht der Neu-Guinea-Compagnie einen Schutzbrief für die Gebiete Neu-Guineas, die als "herrenloses Land" somit unter deutscher Oberhoheit stehen. |
1892 | Uraufführung der Oper "Bajazzo" von Leoncavallo. |
1943 | Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen. |
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