Finanzhoheit
Aus WISSEN-digital.de
auch: Steuerhoheit;
Recht des Staates, auf Grund der ihm zugesprochenen Macht, Steuern zu erheben, um die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bekommen. Direkte Ausprägungen der Finanzhoheit sind Gesetzgebungshoheit (Kompetenz, gesetzliche Regelungen über Steuern zu erlassen), Ertragshoheit (ausschließliches Recht einer Gebietskörperschaft auf den Steuerertrag) und Verwaltungshoheit (Recht, eine bestimmte Steuer zu bemessen und einzuziehen). In Deutschland aufgeteilt auf Bund, Länder und Gemeinden.
Kalenderblatt - 1. Juni
1642 | In den berühmten 19 Propositionen macht das britische Parlament König Karl I. seine Mitspracherechte deutlich, nachdem er es mehrfach nach Gutdünken nach Hause geschickt hat. |
1952 | Westberlin wird von seinem Hinterland abgeschnitten. Es wird ohne Vorwarnung geschossen. |
1959 | Heinrich Lübke wird Bundespräsident und somit Amtsnachfolger von Theodor Heuss. |
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