Haftgrund
Aus WISSEN-digital.de
Grund zur Verhaftung einer Person. Haftgründe können sein: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr.
Nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO liegt der Haftgrund der Flucht vor, wenn bestimmte Tatsachen die Feststellung erlauben, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht bei der Annahme, der Beschuldigte werde sich mit großer Wahrscheinlichkeit dem Strafverfahren entziehen.
Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Beweismittel durch den Beschuldigten beseitigt oder verfälscht werden.
Wiederholungsgefahr nach § 112 a StPO ist nur bei bestimmten Sexualstraftaten Haftgrund.
Nach § 112 Abs. 3 StPO darf bei Verdächtigung bestimmter Straftaten (z.B. bestimmte Tötungs-, Körperverletzungs- und Brandstiftungsdelikte) auch ohne Haftgrund Untersuchungshaft angeordnet werden.
Kalenderblatt - 17. Mai
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1943 | Britische Bomber zerstören die Staumauer des Möhnsees und verursachen damit eine Wasserlawine, der mehr als 1 100 Menschen zum Opfer fallen. |
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