Haftgrund

    Aus WISSEN-digital.de

    Grund zur Verhaftung einer Person. Haftgründe können sein: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr.

    Nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO liegt der Haftgrund der Flucht vor, wenn bestimmte Tatsachen die Feststellung erlauben, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.

    Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht bei der Annahme, der Beschuldigte werde sich mit großer Wahrscheinlichkeit dem Strafverfahren entziehen.

    Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Beweismittel durch den Beschuldigten beseitigt oder verfälscht werden.

    Wiederholungsgefahr nach § 112 a StPO ist nur bei bestimmten Sexualstraftaten Haftgrund.

    Nach § 112 Abs. 3 StPO darf bei Verdächtigung bestimmter Straftaten (z.B. bestimmte Tötungs-, Körperverletzungs- und Brandstiftungsdelikte) auch ohne Haftgrund Untersuchungshaft angeordnet werden.

    Kalenderblatt - 17. Mai

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