Indemnität
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch "Straflosigkeit", "Lossprechung", "Entbindung")
- nachträgliche verfassungsrechtlich-parlamentarisch legitimierte Entlastung von der Verantwortlichkeit.
Bekanntes Beispiel: Indemnitätsvorlage nach Königgrätz, von Bismarck dem preußischen Landtag vorgelegt, der sie am 3. September 1866 mit 230 gegen 75 Stimmen annahm und dadurch nachträglich die vorausgegangenen, ohne parlamentarische Genehmigung erlassenen Gesetze guthieß (Abschluss der Konfliktzeit).
- heute persönlicher Strafausschließungsgrund für Bundestags- und Landtagsabgeordnete nach Art. 46 Abs. 1 GG, § 36 StGB bezüglich Abstimmung und Äußerung im Plenum oder in einem Ausschuss; ausgenommen sind lediglich Beleidigungen. Im Gegensatz zur Immunität ist die Indemnität nicht aufhebbar.
Kalenderblatt - 1. Juni
1642 | In den berühmten 19 Propositionen macht das britische Parlament König Karl I. seine Mitspracherechte deutlich, nachdem er es mehrfach nach Gutdünken nach Hause geschickt hat. |
1952 | Westberlin wird von seinem Hinterland abgeschnitten. Es wird ohne Vorwarnung geschossen. |
1959 | Heinrich Lübke wird Bundespräsident und somit Amtsnachfolger von Theodor Heuss. |
Magazin
- Buchhaltung und Lohnabrechnung digital erledigen
- Die Wissenschaft hinter CBD-Öl: Ein tieferer Einblick in die biologische Funktionsweise und das therapeutische Potenzial
- Die Online-Privatsphäre schützen - Tor und VPN im Vergleich
- So wird die Feier ein Erfolg: Geburtstagsgeschenke mit Klasse
- Wie funktioniert eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung?